Allgemeine Geschäftsbedingungen der PMA/TOOLS AG

Stand: 01.01.2023

 

1. Allgemeines

 

1.1 Vertragspartner für alle Bestellungen ist die PMA/TOOLS AG, Siemensring 42 in 47877 Willich (im Folgenden „PMA“, „uns“ oder „wir“). Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Geschäfte mit PMA gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB Anwendung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir erkennen diese ausdrücklich schriftlich an. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Individuelle Vereinbarungen wie Nebenabreden, besondere Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen – vorbehaltlich des Gegenbeweises - der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6. Es gelten unsere AGB, davon unberührt ist die Verpflichtung des Auftraggebers zur Durchführung einer Prüfung bestehender Verbote und Beschränkungen im Rahmen des geltenden Außenhandelsrechts (AW-Gesetz und EU-Verordnungen) bei Einbau und/oder Weiterverkauf an Dritte. Verkaufsort ist die Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Angebot und Unterlagen, Folgen bei Verletzung von Eigentums-/Urheberrechten an Unterlagen

 

2.1 Alle Angebote von PMA sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Bei unserem Internetauftritt und sonstigen Informationsmaterialien (Prospekte, Kataloge, etc.) handelt es sich nicht um Angebote im Rechtssinn, sondern um eine Einladung zum Angebot. Dieses gilt auch, wenn wir dem Käufer technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonstige Produktbeschreibungen überlassen haben, an denen wir uns grundsätzlich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Das Angebot eines Kunden können wir innerhalb von drei Wochen annehmen. Der Kunde ist drei Wochen an sein Angebot gebunden, sofern sich nichts anderes aus dem Angebot ergibt.
2.3 Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der Ware zustande.
2.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden sowie die rechtzeitige und vollständige Belieferung durch unsere Zulieferer voraus. Bei Ware, die nach Auftragserteilung nicht lieferbar ist, werden wir den Kunden hierüber umgehend informieren. Wir sind in diesem Fall berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Auftragsbestätigung vom Vertrag zurückzutreten und evtl. bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten, ohne dass hierdurch weitere Ersatzansprüche uns gegenüber ausgelöst werden.
2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (z. B. Kataloge, Poster etc.) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor deren Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Veränderung, Weitergabe an Dritte oder sonstigen Nutzung bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wird gegen das vorstehende Zustimmungserfordernis verstoßen, berechnen wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – einen pauschalisierten Ersatz in Höhe des eintausendfachen unseres Verkaufspreises des jeweiligen Produktes, auf das sich die Unterlagen beziehen und bei Vervielfältigung oder Veränderung der Unterlagen in Höhe des fünftausendfachen unseres Verkaufspreises des jeweiligen Produktes, auf das sich die Unterlagen bei Veröffentlichung, Verbreitung oder Weitergabe der Unterlagen beziehen. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Verstoßes. Jeder Verstoß begründet einen eigenen Anspruch. Dem Verletzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
2.6 Für Verständigungsfehler bei nichtschriftlicher Kommunikation übernehmen wir keinerlei Haftung. Mündliche oder fernmündliche Willenserklärungen bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1 Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten.
3.2 Alle unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
3.3 Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Die Vereinbarung eines Skontos bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Als Verzugszinsen gegenüber Unternehmern als Kunden berechnen wir den gesetzlichen Zinssatz (derzeit 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz). Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.5 PMA ist jederzeit, insbesondere bei Neukunden, berechtigt, Vorleistung (§ 321 BGB) zu verlangen, d. h. nach Wahl von PMA nur gegen Barnachnahme oder Vorkasse zu liefern.
3.6 PMA ist jederzeit, insbesondere wenn wir von einer Gefährdung unseres Zahlungsanspruches Kenntnis erhalten, berechtigt, alle offenstehenden Rechnungen ohne Mahnung fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen.
3.7 Eine Aufrechnung unserer Forderungen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.8 Rechnungsreklamationen sind unverzüglich (§ 121 BGB) mitzuteilen. Nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung werden Reklamationen nicht mehr akzeptiert.

 

4. Lieferumfang und Lieferzeit

 

4.1 Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder den sonst zwischen PMA und Kunden getroffenen Vereinbarungen. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sich der Liefergegenstand nach wie vor uneingeschränkt zum vertraglichen Gebrauch eignet und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.2 Angaben in unseren Katalogen, in unseren Onlineshops oder sonstigem Informationsmaterial stellen keine Garantien für eine besondere Produktbeschaffenheit dar.
4.3 Eine von uns angegebene Lieferzeit oder ein Liefertermin stellt kein Fixgeschäft dar. Ein Fixgeschäft bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4.4 In Verzug kommen wir nur, wenn uns vom Kunden eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (mindestens 5 Werktage) gesetzt worden ist und diese erfolglos verstrichen ist.
4.5 Auch eine vorübergehende Annahmeverhinderung begründet einen Annahmeverzug. Im Fall eines Annahmeverzuges oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise zzgl. Versandkosten ab Werk. Die Versendung erfolgt stets auf Wunsch und Gefahr des Kunden. Die Wahl des Versandunternehmens steht PMA zu. Die Höhe der Versandkosten bemisst sich nach unserer Versandkostendatei, welche in unserem Webshop nach Einloggen eingesehen werden kann oder auf Anfrage zugesendet wird. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.7 PMA ist jederzeit zur Erbringung von Teilleistungen und -lieferungen berechtigt. § 323 Abs. 5, S. 1 BGB wird ausgeschlossen.
4.8 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe auf den Käufer über, im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
4.9 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht jedoch, spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Im Übrigen sind wir berechtigt, Ersatz für den aus Annahmeverzug oder aus dem Unterlassen einer Mitwirkungshandlung entstehenden Schaden und entstehende Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
4.10 Sofern der Kunde es wünscht und die Kosten hierfür übernimmt, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.
4.11 Die Rechte des Käufers gem. Ziffern 7 und 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und unserer gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

5. Höhere Gewalt

 

Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von PMA oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von mindestens 5 Tagen. Alternativ können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

6. Gewährleistung

 

6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktspezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Die Produktspezifikationen werden zum Gegenstand des Vertrages, soweit auf diese bei Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.
6.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung (Überprüfung nach Wareneingang) oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vier Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Es wird darauf verwiesen, dass ggf. zu tragende Aus- und Einbaukosten nur die Kosten für Aus- und Einbau des von uns gelieferten Produktes umfassen; Kosten für den Aus- und oder Einbau eines zusammengesetzten Produktes, in welches die von uns gelieferte Ware eingebaut wurde, sind nicht erfasst.
6.9 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.11 Es wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Kunde bei Rechtsmängeln, insbesondere soweit Schutzrechte Dritter betroffen sind, Rechte aus dem Mangel nur geltend machen kann, wenn der Rechtsmangel (Schutzrecht eines Dritten) bei Übergabe der Ware bzw. Eintritt des Annahmeverzuges vorlag. Soweit ein örtlich oder sachlich begrenztes Schutzrecht eines Dritten das Produkt betrifft, ist der Kunde für die Begrenzung der Verwendung des Produkts im rechtmäßigen Rahmen verantwortlich.
6.12 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Nach Maßgabe der Ziffer 8.2 wird auch die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
6.13 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

7. Haftung bei Vorprüfung

 

7.1 Soweit den Kunden vor Auftragserfüllung ein Produkt zur Testung und Begutachtung zur Verfügung gestellt wird, können nach Auftragserfüllung solche Mängel nicht mehr geltend gemacht werden, die bei der vorhergehenden Prüfung hätten erkannt werden können. Insbesondere sind in dem Fall die Eignung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung und die gewöhnliche Verwendung von der Vorprüfung zu umfassen. Eine Haftung besteht insofern nur noch, sofern gelieferte Produkte in ihrer Art von dem Probeprodukt abweichen.
7.2 Einer erfolgten Vorprüfung steht das Angebot einer Vorprüfung gleich, wenn dieses durch den Kunden abgelehnt wird.
7.3 Eine Montage des Produkts hat nach Maßgabe der Montageanleitung zu erfolgen. Sofern das Produkt ohne oder entgegen der Montageanleitung montiert wird, entfällt die Haftung, soweit ein Defekt jedenfalls teilweise auf einer fehlerhaften Montage beruht.
7.4 Der Kunde kann jederzeit eine Montageanleitung anfordern, sofern diese noch nicht übermittelt wurde. Eine Montageanleitung wird ansonsten nur bei Erstbezug eines Produkts übermittelt. Bei nachfolgenden Lieferungen eines Produkts an einen Kunden ist die zuvor übermittelte Montageanleitung anzuwenden.
7.5 Soweit auf eine Montageanleitung seitens des Kunden verzichtet wurde, kann dieser keine Mängel geltend machen, die auf fehlerhafter Montage beruhen.

 

8. Sonstige Haftung

 

8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

 

9. Eigentumsvorbehalt

 

9.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von PMA bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
9.2 Dem Kunden ist es vor Erfüllung der Zahlungspflicht gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden ("Verarbeitung"). Die Verarbeitung erfolgt für PMA; wenn der Wert des PMA gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert des nicht PMA gehörenden Liefergegenstandes und/oder der Verarbeitung, so erwirbt PMA Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit PMA nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich PMA und der Kunde darüber einig, dass der Kunde PMA Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des PMA gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit PMA nicht gehörender Ware. Soweit PMA nach dieser Ziff. 9 Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für PMA unentgeltlich.
9.3 Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an PMA ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von PMA in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der PMA abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
9.4 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß dieser Ziff. 9 an PMA abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an PMA weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist PMA berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann PMA nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
9.5 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde PMA die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
9.6 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde PMA unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
9.7 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die PMA zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird PMA auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der PMA zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. PMA steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9.8 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PMA auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von PMA, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

10. Datenschutz

 

10.1 PMA speichert und nutzt personenbezogene Kundendaten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen.
10.2 Jede von der Datenverarbeitung betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Für das Auskunftsrecht und das Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34, 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG). Eine erklärte Einwilligung zur Datenverarbeitung bzw. -verwendung kann jederzeit uns gegenüber widerrufen werden.

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.